Dass dem so gewesen sein dürfte, räumen die Beschwerdeführer in der Replik selber ein, indem sie darauf hinweisen, dass für die Liegenschaft während langer Zeit kein marktgerechter Preis erzielbar gewesen sei. Von einer objektiven Zwangssituation, die die Einhaltung der Einjahresfrist verunmöglichte, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.