In diesem Zusammenhang ist auch das nicht näher begründete Argument der mangelnden Sorgfalt der Immobilienmakler nicht nachvollziehbar, da der Makler letztlich den Willen des Verkäufers vollstreckt und es deshalb nicht zu einem fristgerechten Abschluss kommen kann, wenn der zu erzielende Preis nicht den Vorstellungen des Verkäufers entspricht. Dass dem so gewesen sein dürfte, räumen die Beschwerdeführer in der Replik selber ein, indem sie darauf hinweisen, dass für die Liegenschaft während langer Zeit kein marktgerechter Preis erzielbar gewesen sei.