In dieses Bild passt die Darstellung der Steuerverwaltung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe am Telefon gemeint, die bisherigen Makler E___ und H___ hätten das Haus verschenken wollen, weshalb er zusätzlich den Makler L___ engagiert habe. In diesem Zusammenhang ist auch das nicht näher begründete Argument der mangelnden Sorgfalt der Immobilienmakler nicht nachvollziehbar, da der Makler letztlich den Willen des Verkäufers vollstreckt und es deshalb nicht zu einem fristgerechten Abschluss kommen kann, wenn der zu erzielende Preis nicht den Vorstellungen des Verkäufers entspricht.