Mit E-Mail vom 10. Juni 2011 meinte Maklerin E___ gegenüber der Steuerverwaltung, das Höchstgebot liege momentan bei Fr. 950'000.--, sie versuche aber, dieses auf Fr. 980'000.-- hinaufzuhandeln. In dieses Bild passt die Darstellung der Steuerverwaltung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe am Telefon gemeint, die bisherigen Makler E___ und H___ hätten das Haus verschenken wollen, weshalb er zusätzlich den Makler L___ engagiert habe.