5. 5.1 Vorliegend steht die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ausser Frage. Unbestritten ist ferner, dass die Frist von einem Jahr für den Verkauf der früheren Liegenschaft seit dem vorgängigen Erwerb der Ersatzliegenschaft (deutlich) überschritten wurde: Gemäss Mutationsmeldung des Grundbuchamtes G___ vom 1. Juli 2011 erfolgten Kauf und Besitzesantritt der Ersatzliegenschaft am 7. Juni 2011, Verkauf und Besitzesantritt der früheren Liegenschaft gemäss Handänderungsanzeige des Grundbuchamtes D___ vom 2. Dezember 2013 hingegen an diesem Datum, also praktisch zweieinhalb Jahre später.