6.3 und 6.4), sowie für die nachträgliche Ersatzbeschaffung als vertretbar. Tendenziell ist dabei die Einhaltung der Frist bei einer Vorausbeschaffung strenger zu handhaben als bei einer nachträglichen Ersatzbeschaffung, weil Reserveanschaffungen im Rahmen einer längerfristigen Bildung oder Umschichtung von Vermögen nicht privilegiert werden sollen (BGer-Urteil 2C_215/2008 vom 21. August 2008 Erw. 4.1).