Seite 7 die Missbrauchsgefahr als grösser anzusehen ist, da mit der Preisgestaltung Einfluss auf die Zeitdauer genommen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 216 N 280), und wo auch eine absolute statt einer verlängerbaren Frist zulässig wäre (BGer-Urteil 2A.445/2004 vom 7. Juni 2005 Erw. 6.3 und 6.4), sowie für die nachträgliche Ersatzbeschaffung als vertretbar.