4.3 Im Kanton Zürich beispielsweise heisst es betreffend Ersatzbeschaffung in § 216 Abs. 3 lit. i des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (LS 631.1/ZStB Nr. 05/022) lediglich, diese habe innert angemessener Frist zu erfolgen. Welche Frist als angemessen gilt, bemisst sich