Seite 5 4. 4.1 In Vollziehung der letztgenannten Vorschrift und in Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "angemessenen Frist" gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. f StG kann der Verkaufserlös nach Art. 52 Abs. 1 der ebenfalls am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Verordnung zum Steuergesetz vom 8. August 2000 (StV; bGS 621.111) innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines Ersatzgrundstückes verwendet werden.