Seite 4 Mit Duplik vom 30. November 2015 und mit Stellungnahme dazu vom 9. Dezember 2015 hielten die Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.