C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 entgegnete die Steuerverwaltung, eine solche liege nur in Situationen ausserhalb des Einflussbereiches der Steuerpflichtigen vor. Vorliegend lasse die längere Haltedauer darauf schliessen, dass nicht der Ersatz der Liegenschaft im Vordergrund gestanden habe, sondern das Ausnutzen von Marktchancen beim Verkaufsobjekt.