B.4 Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 (StV-act. 22) wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Bereits mit E-Mail vom 15. Juni 2011 habe man auf Anfrage von E___ die Grundstückgewinnsteuer bei einem Verkaufspreis von Fr. 980'000.-- provisorisch berechnet, welcher Wert später vom Ehepaar A___/B___ mit den Worten "die wollen das Haus verschenken" als zu tief bezeichnet worden sei. Erst 2013 habe ein dessen Vorstellungen entsprechender Verkaufspreis erzielt werden können. Von einer objektiven Zwangssituation könne vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.