B. B.1 Am 1. April 2014 reichte das Ehepaar A___/B___ die Steuererklärung betreffend Grundstückgewinn im Zusammenhang mit dem Verkauf der erwähnten Liegenschaft ein, wobei ein Steueraufschub zufolge des Kaufs der Liegenschaft in G___ geltend gemacht wurde. Mit Schreiben vom 25. April 2014 (Bf. act. 3) verwies es auf eine objektive Zwangssituation, da wegen des Fernwärmeanschlusses und eines Strassenbauprojektes ein massiver Preisabschlag gedroht habe. Ferner hätten die ungenügend sorgfältigen Liegenschaftsmakler Probleme bereitet.