Ausserdem ist die vorliegende Angelegenheit nicht kompliziert, hat keinen hohen Streitwert und bereitete keinen hohen Arbeitsaufwand. Deshalb ist das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen. Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der A___ GmbH wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.