Seite 8 Der für die obsiegende Beschwerdeführerin tätige Rechtsanwalt AA___ ist zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift. Vor Obergericht trat er somit in eigener Sache und in seiner Organeigenschaft auf. Da er weder freiberuflich noch unabhängig als Anwalt tätig wurde, hat die Beschwerdeführerin nicht für ein externes Anwaltshonorar aufzukommen. Ausserdem ist die vorliegende Angelegenheit nicht kompliziert, hat keinen hohen Streitwert und bereitete keinen hohen Arbeitsaufwand.