5.2 Nach Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 und Art. 59 VRPG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Ein in eigener Sache prozessierender Anwalt kann grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen, es sei denn, es läge eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert (vgl. BGE 110 V 135 und 129 II 295 Erw. 5) und hohem Arbeitsaufwand vor, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.