Ausserdem wird die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Einsprache vom 21. Januar 2013 die vereinigte Bauparzelle Nr. 006 verkaufen, so dass es zu einer steuerpflichtigen Handänderung kommen wird. Ob der Landumlegung zwecks Güterzusammenlegung ein öffentlich-rechtliches Verfahren zugrundelag oder nicht, kann in Anbetracht der Praxis der Kantone Zürich und Aargau zu den praktisch gleichlautenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer vorliegend keine Rolle spielen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde (Ziff. 1 des Antrags) gutzuheissen.