Demgegenüber vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, die Vereinigung der beiden Grundstücke Nr. 005 und 006 habe der gemeinsamen Überbauung im Sinne des Quartierplans C___ vom 12. Mai 2004 gedient bzw. die vom Grundstück Nr. 003 abgetrennte Teilparzelle Nr. 005 im Umfang von 803 m2 könne gemäss Quartierplan separat gar nicht überbaut werden, da es sich um eine Freihaltefläche handle, zu überzeugen. Ausserdem wird die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Einsprache vom 21. Januar 2013 die vereinigte Bauparzelle Nr. 006 verkaufen, so dass es zu einer steuerpflichtigen Handänderung kommen wird.