jedenfalls blieb die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochen, da die Darstellung der Gemeinde gemäss Schreiben vom 30. Januar 2013, keine der in Art. 237 Abs. 1 lit. c StG genannten Modalitäten liege hier vor, auch keine Landumlegung zwecks Quartierplanung, zu wenig spezifiziert ist, und dies obwohl die Steuerverwaltung für die steuerbegründende Tatsache, dass eine steuerpflichtige Handänderung vorliegt bzw. der Aus-