4. In Anbetracht des Dargestellten ist beim vorliegenden Tauschgeschäft davon auszugehen, dass es zu einer besseren Überbaubarkeit der betroffenen Parzellen führte, wenn es die Überbauung nicht sogar erst ermöglichte; jedenfalls blieb die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochen, da die Darstellung der Gemeinde gemäss Schreiben vom 30. Januar 2013, keine der in Art. 237 Abs. 1 lit.