Ein Indiz für das Vorliegen eines öffentlichen Nutzens bilde die Mitwirkung mehrerer Parteien. Wenn der Tausch (unter Privatpersonen) zu einer besseren Ausnützung des betreffenden Gebietes führe, sei der öffentliche Nutzen zu bejahen und der Steueraufschub zu gewähren. Dessen Verweigerung bei Rechtsgeschäften ohne öffentlichen Nutzen erscheine angesichts der gesetzlichen Formulierung als fraglich (§ 97 N 34).