Seite 6 Abs. 1 lit. d StG-AG u.a. bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, und Grenzbereinigung aufgeschoben. Während der Tausch von Grundstücken nach § 96 Abs. 1 lit. e StG-AG die Steuerpflicht auslöse, seien Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung etc. steuerlich privilegiert. Solche Landumlegungen lägen regelmässig im öffentlichen Interesse, indem das bestehende Grundvermögen wirtschaftlich verbessert, d.h. zweckmässiger angeordnet werde.