der Regel erfolgten sowohl der amtliche als auch der private Quartierplan unter Mitwirkung von Behörden und mit Genehmigung des Regierungsrates. Die Privilegierung greife aber selbst in jenen Fällen, da die Zielsetzung einer Quartierplanung ohne Mitwirkung von Behörden durch privatrechtliche Rechtsgeschäfte verwirklicht worden sei, insbesondere durch Abtausch kleinerer oder grösserer Grundstücksflächen. Stets müsse ein solcher Landabtausch aber dem Quartierplanziel dienen, eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung zu ermöglichen (N 230).