Seite 5 ergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG-ZH; LS 631.1) u.a. bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung und Grenzbereinigung aufgeschoben. In der Lehre wird in diesem Zusammenhang festgehalten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 216 N 210 ff.), bei den Landumlegungen nach § 216 Abs. 3 lit. c StG-ZH werde in der Regel geldmässig kein Gewinn realisiert; sie lägen regelmässig im öffentlichen Interesse und verbesserten oft das bestehende Grundvermögen des Steuersubjekts im Sinne einer besseren baulichen Ausnutzbarkeit oder eines leichteren Zugangs (N 211).