2. 2.1 Nach Art. 234 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuer bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird spätestens mit der Rechnungstellung fällig (Art. 234 Abs. 2 StG). Steuerpflichtig ist nach freier Vereinbarung die veräussernde oder die erwerbende Person, unter solidarischer Haftung (Art. 235 Abs. 1 und 2 StG). Die Steuer wird nach dem Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person bemessen (Art. 236 Abs. 1 StG) und beträgt zwei Prozent, wobei die Gemeinden einen tieferen Steuersatz festlegen können (Art. 238 Abs. 1 StG).