B.5 Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 (Bg. act. 8) wies der Gemeinderat B___ die Einsprache ab, da es für die Steuerbefreiung einer Handänderung aufgrund einer Landumlegung ein behördliches Eingreifen in einem Verfahren oder mindestens in einer ausseramtlichen Einigung zur Verhinderung eines eingeleiteten Verfahrens brauche, woran es vorliegend fehle. Auch im Zusammenhang mit dem Quartierplan sei eine Landumlegung nie zur Diskussion gestanden (s. auch das gleichlautende Sitzungsprotokoll des Gemeinderates B___ vom 26. Mai 2015 [Bg. act. 7]).