B.3 Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 (Bg. act. 5) meinte das Grundbuchamt B___ bezugnehmend auf eine Stellungnahme der Steuerverwaltung, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei der Handänderungs- und der Grundstückgewinnsteuer unterschieden sich nicht, seien vorliegend aber nicht erfüllt. Insbesondere liege auch keine Landumlegung zwecks Quartierplanung vor.