Nach Art. 61 lit. g ATSG hat ein obsiegender Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei nach der Rechtsprechung ein solcher Anspruch auch bei bloss teilweisem Obsiegen besteht. Der Beschwerdeführer hat allerdings im Verhältnis zum insgesamt in Frage stehenden Schadenersatzbetrag lediglich zu einem sehr geringen Teil obsiegt und stellt keinen Antrag auf Entschädigung. Da er nicht anwaltlich vertreten ist, ist ohnehin nur der ihm persönlich entstandene Aufwand für das vorliegende Verfahren entscheidend.