Insoweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, eine Mitarbeiterin der IV-Stelle habe einer Ausdehnung des Arbeitspensums eines in der Unternehmung angestellten Mitarbeiters, der IV-Bezüger ist, zugestimmt (Beschwerde, S. 2) und er habe aufgrund dessen mit einer finanziellen Unterstützung seitens der IV-Stelle rechnen können, welche dann ausgeblieben sei (vgl. auch Einsprache, VI-act. 5.8), ist dem entgegenzuhalten, dass dies - selbst wenn seine Ausführungen zutreffen sollten, was offen gelassen werden kann - jedenfalls nicht zu einer Entbindung seiner Pflichten als Geschäftsführer geführt hätte, rechtzeitig für die vollständige Bezahlung der Beiträge an die Vorinstanz zu sorgen.