Gerade im Bewusstsein der Abhängigkeit der finanziellen Lage der Unternehmung von der Begleichung der Ausstände durch diese Kundin hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ in erster Linie rasch für eine Eintreibung der ausstehenden Forderungen und gleichzeitig auch für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sorgen müssen, anstatt durch weitere Lohnauszahlungen ein stetiges Ansteigen von Beitragsausständen zu verursachen. Auch dass sich der Beschwerdeführer selbst, wie er geltend macht, nur sehr minimale Löhne ausbezahlt haben soll mit der Absicht, damit zu vermeiden, dass die Unternehmung nicht zahlungsunfähig würde, stellt