Der Beschwerdeführer hätte als Geschäftsführer dafür sorgen müssen, nur Löhne auszubezahlen, für welche auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben vollständig geleistet werden konnten. War ihm das „aufgrund der Konstellation der hierin involvierten Firmen“ (vgl. Beschwerde, S. 2 oben) nicht möglich, so hätte er in der Erkenntnis, seinen Pflichten als Geschäftsführer folglich aus diesem Grund nicht nachkommen zu können, darauf hinweisen und allenfalls als Geschäftsführer zurücktreten müssen, anstatt die liquiden Mittel weiterhin für Lohnzahlungen aufzuwenden und gleichzeitig weder die geschuldeten Beiträge korrekt abzurechnen noch die Ausstände