Weder der Schaden noch die Nichtleistung der geschuldeten Beiträge sind streitig. Der Schaden ist der Vorinstanz deshalb entstanden, weil die geschuldeten Beiträge vom Beschwerdeführer, der als Geschäftsführer dafür verantwortlich war, nicht ordnungsgemäss abgerechnet wurden. Werden Beiträge zurückbehalten, aber gleichzeitig Lohnzahlungen geleistet, ist ein Kausalzusammenhang ohne weiteres zu bejahen, da in einem solchen Fall zwar liquide Mittel der Unternehmung vorhanden sind, diese aber pflichtwidrig nicht für eine Begleichung der Beitragsausstände verwendet wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 74/05 vom 8. November 2005, E. 4.3).