In einem zweiten Schritt ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Pflichten verletzt hat, die er in seiner Funktion als Geschäftsführer der Unternehmung einzuhalten gehabt hätte. Wie aus den vorinstanzlichen Unterlagen ersichtlich ist, war der Beschwerdeführer in der ganzen in Frage stehenden Zeit als einziger Geschäftsführer in Kontakt mit der Vorinstanz und reichte jeweils für die Arbeitgeberfirma die Jahresabrechnungen ein (vgl. act. 5/2). Dem Beschwerdeführer kam als Geschäftsführer die Pflicht zu, bei der Erfüllung dieser Aufgaben die gesetzlichen Pflichten gemäss AHVG einzuhalten.