2.9 Somit ist als Resultat der vorstehenden Erwägungen zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Haftungssubjekt für einen Schaden von Fr. 84‘737.80 in Frage kommt. Ob er tatsächlich für diesen Schaden haftbar ist, hängt davon ab, ob auch die weiteren Voraussetzungen einer Haftung - nämlich Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden - im konkreten Fall erfüllt sind. Wie es sich damit verhält, wird nachfolgend geprüft.