Seite 5 Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift im Handelsregister eingetragen; seit 2006 ist er Gesellschafter und einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung. Damit kommt ihm eine formelle Organstellung zu. Als formell eingesetzter Geschäftsführer untersteht der Beschwerdeführer ohne weiteres der Haftungsnorm von Art. 52 AHVG (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgericht H 77/03 vom 18. Januar 2005, E. 4.2; Urteil des Bundesgericht H 127/02 vom 14. April 2003, E. 2.1 und 3.2.1; BGE 126 V 237)