an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die frühere Rechtsprechung zur Arbeitgeberhaftung hat nach wie vor Gültigkeit und die Anpassung von Art. 52 AHVG diente lediglich der Transparenz, ohne dass damit materielle Neuerungen geschaffen worden wären. Somit besteht auch kein Anlass, die Schadenersatzforderung nach unterschiedlichen Kriterien zu prüfen, je nachdem, ob der Beitragszeitraum vor oder nach dem 31. Dezember 2011 betroffen ist.