Nachdem keine mündliche Verhandlung verlangt wurde und der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtete, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und die Sache am 12. August 2015 in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Dem Begehren des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 12. September 2015 (act. 10) entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet.