a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): Die Schadenersatzverfügung vom 1. September 2014 sowie der auf Einsprache gegen diese Verfügung hin ergangene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 10. November 2014 seien aufzuheben. b) der Vorinstanz: Abweisung der Beschwerde. Sachverhalt