Seite 17 Rechtsfragen stellen. Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gebühr in der gleichen Höhe wie im gleichzeitig beurteilten Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern, somit auf Fr. 1‘300.--, festzusetzen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. b. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario).