6.4 (Veranlagung 2009 und 2010) bzw. Ziff. 6.3 (Veranlagung 2011), auf welche sich die Anträge der Beschwerdeführer beziehen, wird lediglich für eine bessere Nachvollziehbarkeit auf das bei der Veranlagung der Staatsund Gemeindesteuern zu ermittelnde gesamthaft aufzurechnende Einkommen verwiesen. Dass dort eine vollständige Aufrechnung stattfand, ist korrekt (vgl. dazu auch Urteil O2V 14 1, E. 2.6). 3. Kosten und Entschädigung