6.4 bzw. 6.3 auf den Berechnungsmitteilungen betreffend direkte Bundessteuer ist jeweils der Betrag angeführt, welcher bei den Staats- und Gemeindesteuern zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet wurde. Bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde dieses Einkommen notabene nicht so übernommen, sondern unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 1bis DBG wurde in Ziff. 4.2 der Berechnungsmitteilungen jeweils festgelegt, in welchem Umfang den Beschwerdeführern bei der Ermittlung der direkten Bundessteuer Einkommen aus geldwerten Vorteilen aufzurechnen ist.