Würde diese blosse Behauptung genügen, um der Vorinstanz die volle Beweislast aufzuerlegen, dass den Beschwerdeführern ein geldwerter Vorteil zugeflossen sei, so könnte letztlich jeder Firmeneigentümer bei Buchungsvorgängen in der Firma angeben, es handle sich um Materialeinkauf oder andere geschäftsmässig begründete Aufwendungen. Ohne konkrete Belege oder wenigstens schlüssige Informationen dazu, wohin genau das Geld für die Abgeltung welcher konkreten Leistung geflossen ist, kann die Steuerverwaltung (oder auch das im Fall eines Beschwerdeverfahrens urteilende Gericht) schlichtweg nicht nachvollziehen, ob diese Angabe zutrifft oder nicht.