Die Steuerbehörden haben zwar gestützt auf die allgemeine Beweislastverteilung im Steuerverfahren grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, dass die steuerpflichtigen Personen die von ihr veranlagten Einkünfte tatsächlich erzielt haben. Im vorliegenden Fall, in dem unbestritten ist und aus der Buchhaltung der Firma hervorgeht, dass bei der Firma ein Geldabfluss im Betrag von Fr. 3‘217 stattgefunden hat, genügt es jedoch nicht, wenn die Beschwerdeführer ihrerseits als Eigentümer der Firma und A1___ als deren einziger Geschäftsführer im massgebenden Zeitpunkt, in dem diese Zahlungen erfolgten, lediglich vorbringen, die Art der Bezeichnung der Verbuchungen lasse auf zwei natürliche Personen