Würden die Beschwerdeführer belegen und nicht bloss behaupten, die Geldzahlungen seien an zwei (andere) natürliche Personen (E___ und F___) gegangen und wäre ein Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der Firma erkennbar, würde sich die Frage einer Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei den Beschwerdeführern nicht stellen (und wäre auch keine Aufrechnung bei der Firma erfolgt).