b. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass bei Bargeldzahlungen ins Ausland erhöhte Anforderungen an die Beweiskraft von Belegen zu stellen seien. Weder die Beschwerdeführer noch die Firma hätten Belege zu den in Frage stehenden Transaktionen eingereicht. Damit sei eine geschäftsmässige Begründetheit des Geldabflusses bei der Firma nicht nachgewiesen. Da keine Belege vorhanden seien, wohin das Geld genau geflossen sei, sei den Beschwerdeführern zu Recht eine geldwerte Leistung aufgerechnet worden.