a. Die Beschwerdeführer führen dazu aus, diese von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung, welche zufolge fehlender Geschäftsbelege im Rechnungswesen der D___ GmbH bereits bei der Veranlagung der Firma erfolgt sei, sei ungeheuerlich und müsse korrigiert werden. Es handle sich bei den zwei in Frage stehenden Transaktionen um Zahlungen an E___ über Fr. 2‘217 und F___ über Fr. 1‘000. Diese Transaktionen gehörten klar zum Geschäftsbereich der Firma. Dass die beiden Geschäftsvorgänge bei der Firma steuerlich nicht als Aufwandpositionen anerkannt worden seien, sei einzig auf die fehlenden Belege zurückzuführen.