Im Steuerjahr 2011 rechnete die Vorinstanz den Beschwerdeführern entgegen deren Steuererklärung unter anderem den Betrag von Fr. 3‘217 als geldwerter Vorteil auf. Bei der Firma war dieser Betrag, welcher in der Buchhaltung als Aufwand verbucht war, mangels Belegen ebenfalls aufgerechnet worden.