Zuweilen wird vereinzelt die Meinung vertreten, auf Ebene der Arbeitgeberin könne eine Übernahme von Bussgeldern im Resultat erfolgswirksam berücksichtigt werden, indem der Lohn eines Mitarbeiters um die Bussgelder erhöht würde (was allerdings eine Angabe auf dem Lohnausweis und korrekte sozialversicherungsrechtliche Abrechnung bedingt). In einem solchen Fall wären die durch die Lohnerhöhung im Resultat übernommenen Bussen beim Arbeitnehmer persönlich ohne weiteres als Einkommen steuerbar. Ein solcher Fall steht vorliegend allerdings nicht zur Diskussion. Die Firma hat im vorliegenden Fall die Bussgelder bezahlt, ohne dass diese als Lohnbestandteil verbucht und abgerechnet worden wären.