Insoweit die Vorinstanz auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts verweist, wonach Bussen, die einer juristischen Person selbst auferlegt werden, grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (vgl. ausführlich dazu BGE 143 II 8), kann diese Rechtsprechung nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In Frage stehen nicht Bussen, mit denen die Arbeitgeberfirma belegt wurde, sondern Bussen, die A1___ (und damit einem der Steuerpflichtigen persönlich) gemäss nicht weiter belegten Angaben der Beschwerdeführer während der Arbeitszeit für die Firma entstanden sind und die von der Firma übernommen wurden.