d. Im Übrigen werden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihnen in den hier in Frage stehenden Steuerjahren jeweils der bei den Bundessteuern geltende pauschale Abzug im Betrag von Fr. 2‘000.-- für übrige Berufskosten pro Kalenderjahr und Person gewährt wurde. Mit diesem Pauschalabzug sind allfällig erforderliche Repräsentationsspesen grundsätzlich abgegolten. Sollten im Einzelfall höhere berufsbedingte Spesen angefallen sein, wäre es wiederum an den Beschwerdeführern, diese konkret zu belegen.